700.11
BOA
CH-TG
§ 7 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Nachforderung von Unterlagen
Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
§ 7 BOA-Weisung · Nachforderung von Unterlagen
1. Fehlen nach Abschluss der Vorzirkulation notwendige Unterlagen oder Angaben, setzt die BGZ der zuständigen Gemeinde eine angemessene Frist zur Nachreichung.
2. Mit der Fristansetzung wird darauf hingewiesen, dass das Geschäft nach unbenutzter Frist für zwei Monate sistiert und nach Ablauf der Sistierung abgeschlossen und retourniert wird.