700.11
BOA
CH-TG
§ 6 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Vorzirkulation
Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
§ 6 BOA-Weisung · Vorzirkulation
1. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines Gesuches startet die BGZ die Vorzirkulation.
2. Im Rahmen der Vorzirkulation prüfen die eingeladenen Institutionen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen,
1. ob sie auch im Rahmen der Hauptzirkulation einzuladen sind, und
2. ob die Gesuchsunterlagen formell vollständig sind.
3. Sie können der BGZ für die Hauptzirkulation die Einladung weiterer Institutionen vorschlagen.