Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.11 BOA CH-TG

§ 6 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Vorzirkulation

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 BOA-Weisung · Vorzirkulation

1. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines Gesuches startet die BGZ die Vorzirkulation.

2. Im Rahmen der Vorzirkulation prüfen die eingeladenen Institutionen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen,

1. ob sie auch im Rahmen der Hauptzirkulation einzuladen sind, und

2. ob die Gesuchsunterlagen formell vollständig sind.

3. Sie können der BGZ für die Hauptzirkulation die Einladung weiterer Institutionen vorschlagen.

← § 5 BOA-Weisung Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Regelungsbereich § 7 BOA-Weisung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →