700.11
BOA
CH-TG
§ 5 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Koordinationsstelle
Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
§ 5 BOA-Weisung · Koordinationsstelle
1. Das GS DBU führt die Baugesuchs- und Planungsgeschäftszentrale (BGZ).
2. Die BGZ nimmt die Bau- oder Planungsgesuche entgegen, erfasst die Gesuchsdaten in BOA und führt die elektronischen Zirkulationsverfahren nach § 6 bis § 12 bei den von den Gesuchen betroffenen Institutionen durch.