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700.11 BOA CH-TG

§ 5 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Koordinationsstelle

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 5 BOA-Weisung · Koordinationsstelle

1. Das GS DBU führt die Baugesuchs- und Planungsgeschäftszentrale (BGZ).

2. Die BGZ nimmt die Bau- oder Planungsgesuche entgegen, erfasst die Gesuchsdaten in BOA und führt die elektronischen Zirkulationsverfahren nach § 6 bis § 12 bei den von den Gesuchen betroffenen Institutionen durch.

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