700.11
BOA
CH-TG
§ 4 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Prozessverantwortung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 BOA-Weisung · Prozessverantwortung
1. Das GS DBU ist verantwortlich für die Prozesse zur Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften.
2. Es kann Weisungen betreffend die formelle Prozessabwicklung erlassen und für die Institutionen obligatorische Schulungen durchführen.
3. Die Institutionen stellen sicher, dass ihre internen Prozesse und Qualitätssicherungsmassnahmen eine weisungsgemässe Abwicklung der Geschäfte gewährleisten.