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700.11 BOA CH-TG

§ 3 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Baugesuchs- und Ortsplanungsadministration

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 BOA-Weisung · Baugesuchs- und Ortsplanungsadministration

1. Das Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt (GS DBU) betreibt BOA.

2. Baugesuchs- und Planungsgeschäfte innerhalb der kantonalen Verwaltung werden ausschliesslich über BOA abgewickelt.

3. Zur Gewährleistung medienbruchfreier Prozesse kann das GS DBU auch verwaltungsexterne Stellen an BOA anbinden lassen, insbesondere

1. Eidgenössischer Schiessoffizier (ESO)

2. Gebäudeversicherung Thurgau

3. Schweizerische Bundesbahnen SBB

4. Die in die Baugesuchs- und Planungsgeschäfte involvierten und an BOA angebundenen Ämter, Fachstellen oder Organisationen werden in dieser Weisung als Institutionen bezeichnet.

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