700.11
BOA
CH-TG
§ 22 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Kommunikation
Betrieb und Weiterentwicklung der BOA
§ 22 BOA-Weisung · Kommunikation
1. Das GS DBU informiert in angemessener Form über bevorstehende Weiterentwicklungen.
2. Nach jedem erfolgten Release werden Release-Notes erstellt und in angemessener Form kommuniziert.