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700.11 BOA CH-TG

§ 20 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Grundsätze für Weiterentwicklungen

Betrieb und Weiterentwicklung der BOA
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§ 20 BOA-Weisung · Grundsätze für Weiterentwicklungen

1. Für die Weiterentwicklung von BOA gelten folgende Grundsätze

1. Sie entspricht der IT-Strategie des Kantons.

2. Von neuen Anforderungen profitieren möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer.

3. Neue Anforderungen behindern keine bestehenden Funktionen.

4. Die Terminplanung für die Weiterentwicklung der BOA ist auf die Fabasoft-Standard-Releases abzustimmen.

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