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700.11 BOA CH-TG

§ 2 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 BOA-Weisung · Geltungsbereich

1. Diese Weisung gilt für die Zentralverwaltung, die dezentrale Verwaltung sowie für verwaltungsexterne Stellen nach § 3 Abs. 3, soweit dies für die reibungslose Abwicklung der Geschäfte erforderlich ist.

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