700.11
BOA
CH-TG
§ 2 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 BOA-Weisung · Geltungsbereich
1. Diese Weisung gilt für die Zentralverwaltung, die dezentrale Verwaltung sowie für verwaltungsexterne Stellen nach § 3 Abs. 3, soweit dies für die reibungslose Abwicklung der Geschäfte erforderlich ist.