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700.11 BOA CH-TG

§ 17 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Gebühren

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 17 BOA-Weisung · Gebühren

1. Die Institutionen erfassen die von ihnen erhobenen Gebühren in BOA.

2. Die BGZ ist zuständig für die koordinierte Einforderung der in Rechnung gestellten Gebühren.

3. Den Institutionen werden die eingegangenen, von ihnen auferlegten Gebühren nach Abzug einer Bearbeitungspauschale von 10 % jeweils per Ende eines Rechnungsjahres gutgeschrieben.

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