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700.11 BOA CH-TG

§ 16 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Geschäftsabschluss

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 16 BOA-Weisung · Geschäftsabschluss

1. Liegen die Stellungnahmen oder Entscheide vollzählig vor, übermittelt die BGZ diese mit einem Begleitschreiben, allfälligen weiteren Akten und der Rechnung für die Gebühren an die zuständige Gemeinde oder im Fall von § 113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) an das DBU.

2. Die BGZ stellt sicher, dass Pläne und Dokumente vor der Übermittlung gemäss den Anordnungen des Departementes für Bau und Umwelt mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken versehen werden, soweit keine elektronische Signatur genügt.

3. Sie schliesst das Geschäft innert fünf Arbeitstagen nach der Übermittlung gemäss Abs. 1 in BOA ab und informiert alle betroffenen Institutionen über den Abschluss.

4. Die BGZ stellt die vorschriftsgemässe Archivierung der via BOA abgewickelten Baugesuchs- und Planungsgeschäfte sicher.

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