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700.11 BOA CH-TG

§ 13 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Monitoring der Bearbeitungsfristen

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 13 BOA-Weisung · Monitoring der Bearbeitungsfristen

1. Die BGZ wertet die Fristeinhaltung gemäss § 9 in Form von Monats- und Jahresberichten aus.

2. Ausgewertet wird die Fristeinhaltung auf Stufe BGZ für die gesamte Verwaltung und die Fristeinhaltung pro Institution.

3. Bei Institutionen, die ihre Beurteilungen, Bewilligungen und Entscheide nur gestützt auf Stellungnahmen vorangehender Institutionen erstellen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die vorangehende Institution ihre Arbeit abgeschlossen hat.

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