700.11
BOA
CH-TG
§ 12 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Umgang mit Einsprachen
Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
§ 12 BOA-Weisung · Umgang mit Einsprachen
1. Erhält die BGZ Kenntnis von Einspracheverfahren im Zusammenhang mit hängigen Gesuchen, erfasst sie die Einsprache in BOA und informiert die betroffenen Institutionen per E-Mail über den Eingang.
2. Wird eine Institution im Rahmen eines Einspracheverfahrens im Zusammenhang mit hängigen Gesuchen zur Stellungnahme aufgefordert, sorgt die BGZ dafür, dass die betreffende Institution das Geschäft in BOA bearbeiten kann.