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700.11 BOA CH-TG

§ 10 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Sistierung der Bearbeitungsfristen

Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte
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§ 10 BOA-Weisung · Sistierung der Bearbeitungsfristen

1. Die Institutionen können laufende Bearbeitungsfristen in BOA mit folgenden Begründungen sistieren

1. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

2. Antwort der Gemeinde abwarten

3. Antwort Gesuchstellerin oder Gesuchsteller abwarten

4. Gutachten externe Fachstelle abwarten

5. Koordination Rechtsmittelverfahren

6. Unzureichende Unterlagen

2. Die Sistierungsfrist muss durch die Institutionen in BOA hinterlegt und der zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden.

3. Die Sistierung ist aufzuheben, sobald der Sistierungsgrund wegfällt und das Geschäft weiterbearbeitet werden kann.

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