700.11
BOA
CH-TG
§ 1 Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) - Regelungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 BOA-Weisung · Regelungsbereich
1. Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Prozesse für
1. die rechtkonforme und effiziente Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften innerhalb der kantonalen Verwaltung und
2. den Betrieb und die Weiterentwicklung des Systems «Baugesuchs- und Ortsplanungsadministration» (BOA).