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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 8 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Arbeitszonen

Planung - Zonenpläne - Bauzonen
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§ 8 PBV · Arbeitszonen

1. Arbeitszonen umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.

2. Innerhalb der Arbeitszonen können Bereiche nach Betriebsarten ausgeschieden werden.

3. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

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