Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.1 PBVOPV CH-TG

§ 7 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Wohn- und Arbeitszonen

Planung - Zonenpläne - Bauzonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 PBV · Wohn- und Arbeitszonen

1. Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.

2. Die Gemeinden können Höchst- oder Mindestanteile der zulässigen Nutzungen festlegen.

3. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

← § 6 PBV Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Zuständiges Departement, Fachstelle § 8 PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →