700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 7 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Wohn- und Arbeitszonen
Planung - Zonenpläne - Bauzonen
§ 7 PBV · Wohn- und Arbeitszonen
1. Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2. Die Gemeinden können Höchst- oder Mindestanteile der zulässigen Nutzungen festlegen.
3. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.