700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 6 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Dorfzonen[[1]](#articletitle_text_fn_713149_2_1_c)
Planung - Zonenpläne - Bauzonen
§ 6 PBV · Dorfzonen[[1]](#articletitle_text_fn_713149_2_1_c)
1. Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.
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