700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 57 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Umrechnungswerte
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 PBV · Umrechnungswerte
1. Die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG sind für die Nutzungsziffern im Anhang festgelegt.
2. Als Umrechnungswert gemäss § 122 Abs. 4 PBG gilt für das Höhenmass der Gebäudehöhe die auf der Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe.
3. Für den Erlass von Sondernutzungsplänen gemäss § 122 Abs. 3 PBG gelten als Basis die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG.