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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 57 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Umrechnungswerte

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 57 PBV · Umrechnungswerte

1. Die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG sind für die Nutzungsziffern im Anhang festgelegt.

2. Als Umrechnungswert gemäss § 122 Abs. 4 PBG gilt für das Höhenmass der Gebäudehöhe die auf der Talseite gemessene traufseitige Fassadenhöhe.

3. Für den Erlass von Sondernutzungsplänen gemäss § 122 Abs. 3 PBG gelten als Basis die Umrechnungswerte gemäss § 122 Abs. 4 PBG.

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