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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 56a Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Weilerzonen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 56a PBV · Übergangsbestimmung zur Aufhebung der Weilerzonen

1. Für Weilerzonen gilt die Regelung des bisherigen § 6, wenn

1. sie nicht in den Anwendungsbereich der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) fallen,

2. das kommunale Baureglement auf den bisherigen § 6 verweist und

3. die nach den Vorgaben des revidierten Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplans angepasste Kommunalplanung noch nicht in Kraft gesetzt ist.

2. Die Regelung lautet

1. Dorfzonen und Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Sie bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.

2. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

4. In Weilerzonen können die gemäss Ziff. 3 zulässigen Nutzungen eingeschränkt werden.

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