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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 56 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Anwendung bisherigen Rechtes

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 56 PBV · Anwendung bisherigen Rechtes

1. Die Begriffe und Messweisen gemäss § 4 bis § 12 und § 12a Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 in der Fassung vom 20. Mai 2008 bleiben bis zur Anpassung der kommunalen Rahmennutzungspläne und Sondernutzungspläne, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetzes vom 1. Januar 2013, anwendbar.

2. Die Gemeinden bestimmen im Baureglement das anwendbare Recht für Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kommunalen Rechts hängig sind. Die Hängigkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs.

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