700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 55 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Vorprüfung
Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
§ 55 PBV · Vorprüfung
1. Als ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 120 PBG gelten Geschäfte, die zusätzlicher Besprechungen, Abklärungen oder Korrespondenz bedürfen oder besondere Schwierigkeiten aufweisen.
2. Bemessung und Ansätze richten sich nach § 5 und § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden.