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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 55 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Vorprüfung

Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
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§ 55 PBV · Vorprüfung

1. Als ausserordentlicher Aufwand im Sinne von § 120 PBG gelten Geschäfte, die zusätzlicher Besprechungen, Abklärungen oder Korrespondenz bedürfen oder besondere Schwierigkeiten aufweisen.

2. Bemessung und Ansätze richten sich nach § 5 und § 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden.

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