§ 54 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Baukontrolle
§ 54 PBV · Baukontrolle
1. Der Gemeindebehörde sind folgende Vorgänge rechtzeitig zur Baukontrolle zu melden, sofern in der Baubewilligung nicht weniger Kontrollen verlangt werden
1. der Baubeginn
2. die Erstellung des Schnurgerüstes
3. die Fertigstellung der Fundamente
4. die Vollendung des Rohbaues
5. die Fertigstellung der Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisationen vor dem Eindecken
6. die Ausführung von Arbeiten, für die besondere gesetzliche Kontrollpflichten bestehen
7. die Fertigstellung des Bauvorhabens
2. Die Gemeindebehörde führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherrschaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Sie fordert die Bauherrschaft auf, die beanstandeten Mängel innert angesetzter Frist nachzubessern. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden.