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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 53a Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Zustimmung

Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
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§ 53a PBV · Zustimmung

1. Das Amt für Raumentwicklung entscheidet über Zustimmungen zu Bewilligungen gemäss § 21 Abs. 3 PBG.

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