§ 52 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Koordination
§ 52 PBV · Koordination
1. Bedarf die Realisierung einer Baute oder einer Anlage neben der Baubewilligung weiterer Bewilligungen oder Stellungnahmen kantonaler Behörden, hat die Gemeindebehörde das Baugesuch spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage dem Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt einzureichen.
1bis. Gehen Einsprachen ein und betreffen die Rügen Bereiche, die durch die kantonalen Fachstellen zu beurteilen sind, sind diese den massgeblichen Fachstellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Gemeindebehörde reicht die Einsprachen nach Ablauf der öffentlichen Auflage dem Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt ein.
2. Das Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt koordiniert die kantonalen Stellungnahmen oder Entscheide und übermittelt diese der Gemeindebehörde.
3. Die Gemeindebehörde entscheidet über das Baugesuch und die Einsprachen nach Vorliegen aller erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheide.
4. Sie eröffnet den Parteien den Entscheid über die Baubewilligung und die Einspracheentscheide zusammen mit den weiteren erforderlichen Entscheiden und Stellungnahmen.