700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 45a Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Freibetrag
Mehrwertabgabe
§ 45a PBV · Freibetrag
1. Von der Erhebung der Mehrwertabgabe nach § 64 Abs. 1 PBG wird abgesehen, soweit der Abgabebetrag Fr. 100 nicht übersteigt.