§ 45 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Verwendung
§ 45 PBV · Verwendung
1. Raumplanerische Massnahmen, an welche Beiträge aus den Mitteln der Spezialfinanzierungsfonds gemäss § 66 PBG geleistet werden können, sind insbesondere
1. Zuweisung von Boden im Baugebiet zu Nichtbaugebiet
2. Sanierungen von Industriebrachen
3. der Rückbau von Altbauten in der Landwirtschaftszone
4. Gewässerrenaturierungen und ökologische Aufwertungsmassnahmen
5. Sanierung von Altbauten oder deren Abbruch mit Ersatzbauten in Bauzonen
6. der Erwerb von dinglichen Rechten an Grundstücken, welcher die Umsetzung raumplanerischer Ziele erleichtert
7. regionale, kantonale und internationale Planungen wie Agglomerationsprogramme
8. Spezialplanungen wie Entwicklungsschwerpunkte
2. Beiträge an die Kosten für Infrastrukturbauten, den öffentlichen Verkehr oder Erschliessungsanlagen sind nicht zulässig.