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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 44a Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Höhe, Bemessung

Mehrwertabgabe
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§ 44a PBV · Höhe, Bemessung

1. Der nach § 64 Abs. 2 PBG berechnete Bodenmehrwert reduziert sich um den Betrag, der innert zwei Jahren seit der rechtskräftigen Zuweisung zu Bauzonen gemäss § 63 PBG zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

2. Eine rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird bei der Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute nach Abs. 1 auf Gesuch hin revidiert. Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit der Beschaffung der Steuerverwaltung einzureichen. Als Beschaffung gilt die Fertigstellung der landwirtschaftlichen Ersatzbaute oder der Grundbucheintrag für deren Erwerb.

3. Für die Bemessung des Bodenmehrwerts nach § 64 Abs. 2 PBG wird der Verkehrswert nach der Zuweisung zur Bauzone auch für Grundstücke, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterliegen, nach den Bestimmungen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke gemäss § 12 bis § 19 der Schätzungsverordnung bestimmt.

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