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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 35 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Zuschlag für energieeffizientes Bauen

Begriffe und Messweisen - Übrige Begriffe und Messweisen
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§ 35 PBV · Zuschlag für energieeffizientes Bauen

1. Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt

1. * ...

2. * 20 % bei der Geschossflächenziffer und 10 % bei der Baumassenziffer und bei der Überbauungsziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der thermischen Gebäudehülle bis 2 m im Erdreich einen U-Wert von 0.12 W/m²K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.80 W/m²K oder weniger einhalten

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