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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 31 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Abstände, Ausnahmen

Begriffe und Messweisen - Ergänzende Vorschriften zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)[[1]](#titletitle_text_fn_179124_2_1_c)
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§ 31 PBV · Abstände, Ausnahmen

1. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird.

1bis. Luft/Wasser-Wärmepumpen dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand bis zu einem Abstand von 1.50 m unterschreiten.

2. ...

3. Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

4. Die Messweise der Abstände für Gebäude gemäss Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.4 Anhang 1 zur IVHB gelten für andere Bauten und Anlagen sowie für die Berechnung der Abstände nach § 74 bis § 76 des Gesetzes sinngemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AC.2008.0006 · vd (art. 31 OAT)
Appeal Dismissed Against Partial Land Use Plan Rezoning Agricultural Land for Public Utility and Building Expansion
Cited in the reasoning regarding integration into the equipment program, but not explicitly mentioned in the dispositive orders (I-V).
AC.2006.0086 · vd (art. 31 OAT)
Municipality v. Departmental Decision on Rezoning Isolated Commercial Parcels
Cited as part of the required checks the court must perform when reviewing a plan, ensuring integration into the equipment program.