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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 3 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Bekanntmachung der Richtpläne

Planung - Richtpläne
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§ 3 PBV · Bekanntmachung der Richtpläne

1. Vor der Beschlussfassung sind Richtpläne während mindestens 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme bereitzustellen. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist beim kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplänen im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Die regionalen und kommunalen Richtpläne sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

2. Die Bekanntmachung enthält

1. die Art des Plans und das vom Plan betroffene Gebiet

2. den Ort, den Beginn und das Ende der Einsichtsmöglichkeit

3. den Hinweis auf das Recht für jedermann, sich innert der Bekanntmachungsfrist schriftlich zu den Entwürfen äussern zu können

3. Schriftliche Eingaben im Rahmen der Bekanntmachung sind schriftlich zu beantworten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2020.Nr.23 · tg (Art. 3 RPV)
Appeal Against Cycle Path Approval on Agricultural Land
Cited in the reasoning section which discusses the comprehensive balancing of interests required when utilizing farmland (FFF) for non-agricultural purposes, which forms the core of the dispute.