700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 21 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Gefahrenzonen
Planung - Zonenpläne - Überlagernde Zonen
§ 21 PBV · Gefahrenzonen
1. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau“ sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
2. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 89-691 (Art. 21/22 RPV)
Motion on Land Market Normalization
Cited in the Federal Council's written statement for creating more transparency on land development and driving it forward.