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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 18 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Zonen für archäologische Funde

Planung - Zonenpläne - Überlagernde Zonen
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§ 18 PBV · Zonen für archäologische Funde

1. Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.

2. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

90.1997.111 · ti (art. 18 OPT)
Property Owner v. State Council Regarding Agricultural Land Reclassification for Strategic Reserve
Cited in the reasoning concerning the cantonal obligation for SAC surveying and designation in the master plan, providing context for the substantive ruling (order 1).