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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 17 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Deponiezonen

Planung - Zonenpläne - Weitere Zonen - Abbauzonen und Deponiezonen
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§ 17 PBV · Deponiezonen

1. Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) bestimmt sind.

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.

3. Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren.

4. Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

90.1997.111 · ti (art. 17 OPT)
Property Owner v. State Council Regarding Agricultural Land Reclassification for Strategic Reserve
Cited in the reasoning regarding the distinction between SAC protection and general landscape protection, which supports the substantive decision (order 1).
Verwaltung ARGVP 1992 1232 · ar (Art. 17 Verordnung über die Raumplanung, RPV)
Land Use Zoning Appeal: Agriculture vs. Commercial Development
Cited regarding cantonal fulfillment of federal requirements for fallow land.