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700.1 PBVOPV CH-TG

§ 13 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Landschaftsschutzzonen

Planung - Zonenpläne - Schutzzonen
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§ 13 PBV · Landschaftsschutzzonen

1. Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.

2. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

3. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 03-1913-719 (Art. 13 OAT)
Parliamentary Report Highlights IFP Protection Goal Deficiencies
The possibility of integrating IFP objects into a concept or sectoral plan under this article is suggested to exploit synergies.