700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 12 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
Planung - Zonenpläne - Landwirtschaftszonen
§ 12 PBV · Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen
1. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus oder der Tierhaltung dient.
2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 RPG entsprechen.