700.1
PBVOPV
CH-TG
§ 10 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) - Freihaltezonen
Planung - Zonenpläne - Bauzonen
§ 10 PBV · Freihaltezonen
1. Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
2. Sie bezwecken insbesondere
1. die Gliederung der Bauzonen
2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung
3. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.