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CH-TG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Kontrollstelle
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben
a. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
b. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.