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CH-TG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahmen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahmen
1. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.