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§ 4 Gesetz über das Salzregal - Widerhandlungen

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§ 4 Gesetz über das Salzregal · Widerhandlungen

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft.

2. Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen.

3. Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.

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