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§ 3 Gesetz über das Salzregal - Änderungen des Konkordates

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§ 3 Gesetz über das Salzregal · Änderungen des Konkordates

1. Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.

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