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Regal

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30 Prozent oder mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.

1. Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei.

1. Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000 bestraft.

2. Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen.

3. Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.

1. Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend den Salzverkauf vom 29. Januar 1900 aufgehoben.

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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