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672.526 CH-TG

§ 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Uri und Thurgau betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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§ 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Uri und Thurgau betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1994 in Kraft.

2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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