Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.526 CH-TG

Kanton Thurgau 672.526

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Uri verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten

a. des anderen Kantons

b. seiner Gemeinden

c. und von Institutionen mit Sitz im anderen Kanton, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen,

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1994 in Kraft.

2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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