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§ 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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§ 2 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 in Kraft.

2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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