Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.525 CH-TG

Kanton Thurgau 672.525

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Solothurn verpflichten sich, Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten

a. des andern Kantons,

b. seiner Gemeinden,

c. und von Institutionen mit Sitz im andern Kanton, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt nach gegenseitiger Unterzeichnung mit Wirkung auf den 1. Juli 1989 in Kraft.

2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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