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§ 2 Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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§ 2 Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Wallis betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1977 in Kraft.

2. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhalten einer Frist von einem Jahr, gekündigt werden.

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