Kanton Thurgau 672.515
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.
1. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern.
1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.
2. Die frühere Vereinbarung vom Jahre 1930 wird damit aufgehoben.