Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.515 CH-TG

Kanton Thurgau 672.515

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

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