Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.503 CH-TG

Kanton Thurgau 672.503

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Gesetzestext (1 Artikel)

1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Luzern erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.

3. Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an rechtswirksam.

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