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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Pass- und Schriftensperre

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§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Pass- und Schriftensperre

1. Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV) ist die Steuerrekurskommission.

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