661.11
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe - Stundung und Erlass
§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe · Stundung und Erlass
1. Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.
2. Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.